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Fällgenehmigung

Nicht jeden Baum kann man jederzeit einfach fällen. Es gelten besondere Richtlinien die eingehalten werden müssen. So besagt die aktuelle Baumschutzsatzung vom 01. März 2021, dass sowohl für Laub- als auch Nadelbäume mit einem Stammumfang von 30 cm und für Obstbäume mit einem Stammumfang von 60 cm eine Fällgenehmigung beantragt werden muss. Die Beantragung der notwendigen Fällgenehmigung, sowie die Beantragung notwendiger verkehrsrechtlichen und sonstigen Genehmigungen übernehmen wir dabei gerne für Sie.

NOTFALLNUMMer

Aufgrund zunehmender Extremwetterlagen kommt es auch in unserer Region vermehrt zu Sturm, Starkregen und Hitzewellen mit anhaltender Trockenheit. Diese Wetterlagen zehren natürlich auch an der Natur und begünstigen Schäden durch äußere Einflüsse am Baum und Garten. Sollten Sie aufgrund von Extremwetterlagen einen Schaden erfahren haben, beseitigen wir diesen so schnell wie möglich für Sie. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Abwicklung der zustande gekommen Schäden mit Ihrer Versicherung. NOTRUF – TELEFONNUMMER: 0173 1522694

gut zu wissen

Alle Arbeiten werden von uns nach der ZTV Baumpflege* durchgeführt. Dieses Regelwerk für Baumpfleger beschreibt die fachgerechte Durchführung von verschiedenen Arbeiten z. B. Kronenschnitten und Kronensicherungen, am Baum. Auch ist in diesem Regelwerk festgehalten, in welchen Vegetationszeiträumen bestimmte Obstbäume und Gehölze geschnitten werden dürfen. Entscheidend dabei ist auch Art und Alter des Baumes sowie der Kundenwunsch unter Einhaltung des Naturschutzes.

* „Zusätzlich Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege“

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